Wie Sie vielleicht heute schon in der Presse (siehe den Artikel bei SPIEGEL ONLINE) gelesen haben, sind die Gesellschaften der Süddeutschen Zeitung und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung der Ansicht, Echobot würde gegen Urheber- und Markenrechte verstoßen und wettbewerbsrechtlich unlauter handeln. Eine daraufhin von diesen Verlagen durch ihre Rechtsanwälte ausgesprochene Abmahnung richtet sich nicht gegen die Nutzer des Echobot, sondern gegen uns, die Echobot Media Technologies GmbH als Dienstleister.

Wir haben den Anschuldigungen in allen Punkten widersprochen, da wir überzeugt sind, dass die Software und auch die Darstellung der Ergebnisse im Echobot nach wie vor rechtlich unbedenklich sind. Dies haben wir zuvor schon durch mehrere Gutachten absichern lassen. Bis zur weiteren Klärung der Sache, haben wir jedoch die Inhalte von sueddeutsche.de aus dem Echobot entfernt.

Hintergrund

Die Gesellschaften der Süddeutschen Zeitung und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung fordern von uns die Abgabe einer Unterlassungserklärung:

  • Konkret sei die Nutzung der Logo-Icons vor der URL eine Markenrechtverletzung.
  • Zudem würden wir beide Verlage in “erheblicher Weise schädigen, da (wir) den Besuch der (SZ- und FAZ-)Internetseite entbehrlich machen und die Nutzer stattdessen” auf unsere Seite “locken” wollten.
  • Weiterhin würden wir in „nachhaltiger und mannigfacher Weise die urheberrechtlichen Nutzungsrecht“ der SZ und FAZ verletzen, indem wir (angeblich) Inhalte vervielfältigen und über unseren passwort-geschützen Bereich (Zitat:) “angemeldeten Nutzern öffentlich zugänglich machen”.

Unsere Einschätzung

Ob sich aus einem 16×16 Pixel großen Icon, das auch in jedem Browser als Symbol vor der URL angezeigt wird, eine Markenrechtsverletzung ergibt, kann glaube ich jeder selbst einschätzen.

Der Echobot ist zudem eine Login-geschützte Software mit Suchmaschinenfunktionen die im Webbrowser läuft – also kein eigenes Online-Medium, das anderen Seiten Nutzer “weglocken” will. Im Gegenteil: In den meisten Fällen schicken wir unsere Kunden ja gerade erst auf die dort gefundenen für sie interessanten Artikel.

Auch die von uns verwendete Darstellung von Links mit Textanrissen stellen in ihrer Form, genauso wie das Indexieren von Artikeln für eine Suchfunktion, nach herrschender Rechtsmeinung (bis auf wenige Ausnahmen) keine Rechtsverletzung dar. Ansonsten gäbe es auch z.B. Google nicht in dieser Form.

Trotzdem möchten wir hier nochmal darauf hinweisen, dass eine Lizenz für die Weiterverwendung von Artikeln nötig werden kann, wenn Sie diese z.B. im Volltext in einen öffentlichen Pressespiegel einfügen wollen. Die Lizenz für Volltexte können Sie in solchen Fällen direkt beim Urheber oder bei einem Vermittler wie z.B. der PMG erwerben.

Whitepaper zur Rechtslage

Um Ihnen noch mehr Sicherheit zu geben und damit Sie nicht unbeabsichtigt in rechtliche Stolperfallen treten, erarbeiten wir mit unserem Anwalt gerade mit Hochdruck ein neues Whitepaper. Dieses Dokument soll Ihnen eine Orientierung liefern, was in welchem Umfang rechtlich erlaubt ist und was nicht.

Leider wollten die beiden Verlagen nicht auf uns eingehen und so haben wir trotz vielfacher Kontaktversuche leider nie eine Reaktion erhalten. Es scheint als gäbe es hier grundsätzlich keine Bereitschaft solche Dinge ohne Anwalt zu diskutieren. Schon letztes Jahr wurde auf ganz ähnliche Weise von den selben Akteuren ein anderes Startup unter Druck gesetzt. Die Geschichte können Sie übrigens auch auf Spiegel nachlesen: http://bit.ly/dVG573

UPDATE